Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 19. April 2022BEK 2022 53MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 22. März 2022, ZME 2022 36);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Nach der zugegebenen Entwendung von drei Parfumfläschchen am 18. März 2021 und der Sicherstellung von rund 600 Schönheitsprodukten bei ihr zuhause verdächtigt die Staatsanwaltschaft die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls. Die Beschuldigte soll in einem unbekannten Zeitraum bis am 18. März 2022 bei ihrer Arbeitgeberin D.________ AG in Lachen eine Vielzahl von Parfumfläschchen entwendet und diese verkauft haben. Am 22. März 2022 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht nach einem Haftantrag der Staatsanwaltschaft (Vi-act. 1) gegen die Beschuldigte Untersuchungshaft vorläufig bis am 30. April 2022 an. Mit Beschwerde vom 30. März 2022 beantragt die Beschuldigte dem Kantonsgericht, in Aufhebung dieses Entscheids und Abweisung des Haftantrags sei sie unverzüglich, eventualiter unter Anordnung von entsprechenden Ersatzmassnahmen, aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft verlangt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen (KG-act. 6). Mit unaufgeforderter Noveneingabe vom 4. April 2022 rügt die Beschwerdeführerin die Verzögerung des von ihr offerierten Entlastungsbeweises der Zeugenbefragungen hinsichtlich des Erwerbs der sichergestellten Parfumfläschchen und Kosmetikartikel im Personalshop (KG-act. 8). Am 9. April 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Postenauszug ihres E.________ (Bank I)-Privatkontos ein, ohne auf die ihr zugestellte Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft (KG-act. 7) ausdrücklich Bezug zu nehmen (KG-act. 12 f.).2.Der für die Anordnung von Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht mehrfachen Diebstahls gegen die Beschuldigte (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigte und Beschwerdeführerin,amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,gegenStaatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Untersuchungshaft